von Robert Defcon
Juni 4th, 2012

Seligers 5

Konzertveranstalter Berthold Seliger (u.a. Calexico, Lou Reed, Tortoise, Lambchop) schlägt ein von sozialstaatlichem und linksliberalem Denken geprägtes Fünf-Punkte-Programm zur Reform des Urheberrechts vor.

1. Seliger plädiert ähnlich wie die Piraten-Partei für erhebliche Verkürzungen der Schutzfristen für urheberrechtlich geschützte Werke - ein Vorschlag, der für die Contentwirtschaft ein rotes Tuch ist, hat sie doch dank jahrzehntelanger Lobbyarbeit die Verlängerung von Schutzfristen in der EU auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers verlängern können und die weltweite Angleichung an westliche Standards weitgehend durchgesetzt - zur Freude von Urheber-Erben und der Verwalter der Backkataloge, aber mit wenig Nutzen für lebende Urheber.

2. Sampling soll nach dem US-amerikanischen fair-use-Prinzip liberalisiert werden. Das würde künftig beispielsweise verhindern, dass ganze Werkauflagen vernichtet werden müssen, weil ein unzulässiges 2-Sekunden-Sample verwendet wurde.

3. Urheber sollen künftig ihre Werke bei einer “zentralen Instanz” anmelden, wenn sie die Absicht haben, diese kommerziell zu verwerten. Nicht angemeldete Werke werden automatisch öffentliches Eigentum. Freilich steht es Urhebern in Deutschland real völlig frei, ihre Werke der Public Domain zugehen zu lassen - solange sie nicht bei der GEMA sind, während die GEMA umgekehrt genau die von Seliger vorgeschlagene “zentrale Instanz” verkörpert. Tatsächlich hakt es woanders: GEMA-Mitglieder, immerhin rund 65.000 Musikurheber, dürfen sich nach Vertragsabschluss mit der Verwertungsgesellschaft nicht mehr frei entscheiden, eigene Werke der Öffentlichkeit zur Verwendung oder Bearbeitung zur Verfügung zu stellen und liberalere Lizenz-Verträge wie Creative Commons mit Werknutzern abzuschließen. Mit einem Vertragsabschluss mit der GEMA geben Urheber ihre Vertragsfreiheit an den Rechteverwerter ab und legen sich auf das rigorose Lizenzmodell der GEMA fest. Selbst bei GEMA-Austritt verbleiben die vor dem Austritt entstandenen Stücke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers im GEMA-Repertoire und können nicht nachträglich in frei verfügbare Werke verwandelt werden - die GEMA beruft sich zur Begründung auf mit ausländischen Verwertungsgesellschaften eingegangene Vereinbarungen. Sogar für die Nutzung eigener Werke zahlen Urheber GEMA-Gebühren. Eine GEMA-Reform ist also unausweichlich.

Entscheidend ist eine gesetzliche Einschränkung der Rechte, die an die GEMA übertragen werden, zugunsten der Vertragsfreiheit von Urhebern sowie die Gleichstellung der einfachen GEMA-Mitglieder ohne Wahlrechte (rund 61.000) mit den privilegierten Vollmitgliedern (rund 3.500) in den Statuten der GEMA - das hätte vermutlich auch eine grundlegende Reform des von Vetternwirtschaft geprägten GEMA-Verteilungsreglements zur Folge. Die GEMA vertritt derzeit ein gewissermaßen “altgriechisches” Partizipationsmodell (wahlberechtigte Bürger vs rechtlose Sklaven). Kein Wunder, wenn man weiß, dass die GEMA-Vereinsstatuten aus der Hitler-Zeit stammen.

4. Zur Stärkung der Urheber schlägt Seliger die Begrenzung der Laufzeit von Lizenzverträgen zwischen Künstlern und Labels/Verlagen auf zwei Jahre vor (bei den Piraten sind es immerhin 25 Jahre). Branchenübliche Laufzeiten liegen bei derzeit 6 bis 10 Jahren und sind mit exklusiven Optionen für künftige Produktionen verbunden. Das dient - so die Verwerter - der Refinanzierung der in den Urheber geleisteten Investitionen und ist Teil des heute von der Industrie propagierten “360 Grad”-Modells: Labels dringen darauf, von Urhebern alle Rechte (Label, Verlag, Merchandising, Live, physisch/digital) für möglichst lange Zeit und möglichst exklusiv übertragen zu erhalten, um an allen Stellen der Verwertungskette mit zu verdienen. Wird der Urheber angemessen an Erlösen beteiligt und vom Label gut betreut, spricht einerseits nichts dagegen, solche Rechte weiter zu geben. Es widerspräche ohnehin der Vertragsfreiheit, Verträge per Gesetz zeitlich zu beschränken. Andererseits verlieren Urheber dabei vollständig die Verfügungsgewalt über ihre Werke. Das führt in einigen Fällen zu unschönen Auswüchsen: Wird beispielsweise eine vereinbarte Option vom Label nicht gezogen, verschwindet die Produktion zuweilen im Giftschrank, und der Urheber bleibt bis zum Ende der Vertragslaufzeit handlungsunfähig: Er darf auch anderswo nicht veröffentlichen. Gut, wenn hier der Gesetzgeber endlich zugunsten der Künstler eingreift.

5. Seliger fordert die Abkehr von der “phantasielosen” Quote bei der Künstlervergütung: Die Häufigkeit, mit der ein Werk genutzt wird, darf nicht das Hauptkriterium für die Vergütung sein - stattdessen soll “Neuheit” belohnt werden (möglicherweise durch eine Art “Neuheits-Bewertungs-Behörde”?!?). Er greift damit indirekt die Debatte um “Verantwortung” in der Musikbranche auf, die auch Branchenlautsprecher wie Tim Renner bereits seit Jahren als moralischen Maßstab in der Labelarbeit und als Gegeninstanz zum betriebswirtschaftlichen Kleinklein einfordern. Die ökonomische Hintergrundkulisse ist der bei großen Labels bestehende Interessengegensatz zwischen Projektmanagern (A&Rs) und Controlling-Abteilungen: Wo vom Fantum beseelte A&Rs ihre ganze Hoffnung investieren, hauen BWL-Absolventen den Kreativ-Überfliegern chartbesessen auf die Finger. Betriebswirtschaftlich bedeutet “Verantwortung” freilich lediglich eine mittelfristig angelegte Querfinanzierung von weniger erfolgreichen Künstler durch erfolgreichere (in Seligers Diktion: neue durch alte), eine Art “Euro-Bonds” bzw. Quotenregelung für die Contentbranche. Kann gut sein, muss aber nicht - zumal ein gesetzlicher Rahmen für Neuheits-Förderung schwer vorstellbar ist.

5 Kommentare »

  1. “Die von Seliger geforderte “generell unbeschränkte Erlaubnis” zum Zitat hätte natürlich zur Folge, dass von Guttenberg noch Doktor wäre.”

    Uhh, nein. Herr “Dr.” von und zu hat gegen die Promotionsordnung seiner Uni verstossen, die sauberes wissenschaftliches Arbeiten vorschreibt. Zitieren ist in der Wissenschaft schon lange Usus, und es wäre heute auch kaum denkbar, eine zitatfreie Dissertation einzureichen. Das Delikt, über das Herr von und zu gestolpert ist, ist die Aneignung des zitierten Materials, d.h. die Deklarierung als eigenes geistiges Eigentum. Wenn Herr Seliger die freie Zitierbarkeit nach Fair Use fordert, fordert er wohl auch die Urheberkenntlichmachung, die Teil des Fair Use ist.

    Comment von ogmb — 6. Juni 2012 @ 16:06
  2. Ich habe mir einen kleinen Scherz erlaubt, aber mit schriftlicher Ironie ist das so eine Sache. Doch einmal ernsthaft: “fair use” und “generell unbeschränkte Erlaubnis” sind zwei verschiedene Forderungen, letztere bedeutet die vollständige Auflösung des Urheberrechts, erstere führt zu kleinen Liberalisierungen des Status Quo.

    Comment von Robert Defcon — 6. Juni 2012 @ 16:09
  3. Seliger spricht von der generell unbeschränkten Erlaubnis zum Samplen, das ist weit von der vollständigen Auflösung des Urheberrechts entfernt. Da geht es darum, dass der Gesetzgeber eine generelle Erlaubnis zur Nutzung unter den Fair Use Bedingungen erteilt statt eine spezifische Erlaubnis des Urhebers einzufordern. Damit könnten die Zillermöser Blechbrüder den Verendeten Beinkleidern nicht mehr verbieten, den Echt Zillermöser Jodel zu samplen nur weil die Blechbrüder die Musik der Beinkleider voll scheisse finden. Wenn die Beinkleider aber den Blechbrüder-Hit “Mir san mir un gsuffa is gsuffa” covern und als ihr eigenes Stück ausgeben, dann ist das immer noch Piraterie.

    Comment von ogmb — 6. Juni 2012 @ 17:09
  4. Unstrittig. Habe den Witz gelöscht. :-)

    Comment von Robert Defcon — 6. Juni 2012 @ 22:16
  5. War jetzt nicht nötig :) Sehr spannendes Blog übrigens…

    Comment von ogmb — 7. Juni 2012 @ 11:15

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